Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?
Illustration
Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.
Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?
Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.
Wie und in welcher Höhe wird besteuert?
Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. Die erzielten Kursgewinne werden in diesem Fall dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.
Im privaten Handel mit Kryptowährungen sind erzielte Kursgewinne dagegen steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.
Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.
Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!
Stand: 27. Mai 2021
Bild: Wolfilser - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.